Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen

PRESPECTA – Fuad Arabas
Kiblinger Straße 4b
83435 Bad Reichenhall
Telefon: 08651 761 9600
E-Mail: info@prespecta.eu

– nachfolgend „PRESPECTA“ –

und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Untersuchungs- und Sachverständigenleistungen im Bereich Gebäudeschadstoffe.

Auftraggeber können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn PRESPECTA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Vertragsgegenstand

PRESPECTA erbringt insbesondere folgende Leistungen:

  • Beratung zu Gebäudeschadstoffen;
  • Ortsbesichtigungen und Bestandsaufnahmen;
  • Probenahmen;
  • Veranlassung und Auswertung von Laboruntersuchungen;
  • Erstellung von Untersuchungsberichten, Stellungnahmen und Gutachten;
  • Unterstützung bei der Planung und Begleitung weiterführender Maßnahmen.

Art und Umfang der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Auftragsbestätigung.

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet PRESPECTA insbesondere keine Sanierung, keine vollständige Untersuchung nicht zugänglicher oder verdeckter Bauteile und keine Garantie dafür, dass ein Gebäude vollständig schadstofffrei ist.

Vertragsschluss

Darstellungen von Leistungen auf der Website stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Anfragen über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber ein individuelles Angebot von PRESPECTA annimmt oder PRESPECTA den Auftrag ausdrücklich bestätigt.

Die Annahme kann insbesondere per E-Mail erfolgen. Das konkrete Angebot, die Leistungsbeschreibung und individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere vorhandene Baupläne, frühere Untersuchungsberichte, Angaben zu bekannten Gefahrstoffen sowie Informationen über besondere Gefahren am Untersuchungsort.

Der Auftraggeber gewährleistet:

  • den sicheren und rechtzeitigen Zugang zu den zu untersuchenden Bereichen;
  • erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Mietern oder sonstigen Berechtigten;
  • die Möglichkeit zur vereinbarten Probenahme;
  • die Information über verdeckte Leitungen und sonstige Gefahrenquellen.

PRESPECTA darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Angaben verlassen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist.

Mehrkosten oder Verzögerungen, die durch fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat. Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen werden vor ihrer Ausführung abgestimmt.

Untersuchungsumfang und Probenahme

Untersuchungen beziehen sich ausschließlich auf den vereinbarten Untersuchungsbereich und den Zustand zum Zeitpunkt der Untersuchung.

Proben sind grundsätzlich nur für den jeweiligen Entnahmeort und das entnommene Material aussagekräftig. Die Ergebnisse lassen ohne ausdrückliche Vereinbarung keine uneingeschränkten Rückschlüsse auf andere, insbesondere verdeckte oder nicht untersuchte Gebäudebereiche zu.

Öffnungen, Beschädigungen oder Eingriffe in Bauteile erfolgen nur, soweit sie vereinbart und erforderlich sind. Unvermeidbare geringfügige Spuren einer vereinbarten Probenahme stellen keinen Mangel dar. Das Verschließen oder Wiederherstellen von Entnahmestellen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Laborleistungen und Dritte

PRESPECTA darf geeignete, fachkundige Labore und andere Erfüllungsgehilfen einsetzen.

Laborergebnisse werden auf Grundlage der untersuchten Probe erstellt. Bearbeitungszeiten eines externen Labors können von PRESPECTA nicht verbindlich garantiert werden, sofern kein verbindlicher Termin ausdrücklich bestätigt wurde.

Labor- und Fremdkosten sind in der Vergütung enthalten, wenn dies im Angebot ausgewiesen ist. Anderenfalls werden sie nur nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet.

Termine und Leistungshindernisse

Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Bei höherer Gewalt oder anderen von PRESPECTA nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Dazu zählen insbesondere unvorhersehbare Ausfälle von Laboren, behördliche Maßnahmen, Krankheit sowie fehlender Zugang zum Untersuchungsobjekt.

Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Vergütung und Zahlung

Die Vergütung ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wird gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhoben, wird dies entsprechend ausgewiesen.

Zusätzliche Leistungen werden nur nach vorheriger Abstimmung vergütet.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.

PRESPECTA kann bei umfangreichen Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangen, wenn dies im Angebot vereinbart wurde oder gesetzlich zulässig ist.

Änderungen und Beendigung des Auftrags

Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung zwischen den Parteien. Auswirkungen auf Vergütung und Termine werden vor Ausführung der geänderten Leistung festgelegt.

Für Kündigung und Beendigung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Bereits erbrachte Leistungen sowie erforderliche und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten, soweit ein entsprechender gesetzlicher Anspruch besteht.

Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt.

Berichte und Gutachten

Berichte, Bewertungen und Empfehlungen beruhen auf:

  • dem vereinbarten Untersuchungsumfang;
  • den zugänglichen und untersuchten Bereichen;
  • den bereitgestellten Informationen;
  • den Ergebnissen der entnommenen Proben;
  • dem zum Zeitpunkt der Leistung bekannten Zustand.

Eine spätere Veränderung des Gebäudes, neue Erkenntnisse oder zusätzliche Proben können zu einer anderen Bewertung führen.

Berichte und Gutachten dürfen vom Auftraggeber für den vertraglich vorausgesetzten Zweck verwendet und vollständig weitergegeben werden. Eine auszugsweise oder inhaltlich veränderte Weitergabe darf nicht zu einer irreführenden Darstellung führen.

Eine Haftung gegenüber Dritten wird durch die Weitergabe nicht begründet, sofern eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich besteht.

Mängelrechte

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

Der Auftraggeber soll erkennbare Unstimmigkeiten möglichst zeitnah und konkret mitteilen, damit PRESPECTA Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls zur Nacherfüllung erhält. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern werden durch diese Bitte nicht eingeschränkt.

Haftung

PRESPECTA haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
  • soweit eine Haftungsbegrenzung gesetzlich unzulässig ist.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet PRESPECTA für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PRESPECTA.

Datenschutz

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Website.

Verbraucherstreitbeilegung

PRESPECTA ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von PRESPECTA Gerichtsstand.

Schlussbestimmungen

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: Juli 2026